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Erfolg für den Besitzer einer Ferienimmobilie in Schweden: Er muss bei der Rückkehr nach Niedersachsen nicht in Quarantäne. Richter setzen den fraglichen Paragrafen der Corona-Verordnung außer Kraft.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die generelle Quarantänepflicht für Menschen außer Vollzug gesetzt, die aus dem Ausland ins Land einreisen. Das teilte die Justizbehörde am Montagabend mit. Die Richter gaben damit dem Eilantrag des Eigentümers einer Ferienhausimmobilie in Schweden statt.
Der Senat setzte einen Paragrafen der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus vom 8. Mai einstweilig außer Vollzug. Er unterwirft aus dem Ausland Einreisende grundsätzlich einer Quarantänepflicht. Der Beschluss vom 11. Mai ist unanfechtbar, wie es hieß.
Richter: It’s ist möglich, Risikogebiete auszuweisen
Ein Argument der Richter: Das Infektionsschutzgesetz lasse eine Regelung durch Rechtsverordnung nur zu, wenn bestimmte Voraussetzungen vorlägen. Dieses Gesetz sehe Quarantäne nur für bestimmte Personen vor – etwa Kranke oder Krankheitsverdächtige. Im Hinblick auf die weltweiten Fallzahlen, die in Relation zur Weltbevölkerung zu setzen seien, könne auch bei Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer ein aus dem Ausland Einreisender aber nicht pauschal als Krankheits- oder Ansteckungsverdäti
Die Freiheit von Menschen, die unter Quarantäne gestellt würden, werde in erheblichem Maße beschränkt. Es sei aber möglich, durch Rechtsverordnungen Risikogebiete auszuweisen, die die Verhängung einer Quarantäne rechtfertigten, argumentierten die Richter. Alternativ könne der Staat Menschen, die aus dem Ausland einreisen, verpflichten, sich unverzüglich bei den jeweils zuständigen Infektionsschutzbehörden zu melden. Diese könnten dann – etwa durch Befragungen und / oder Tests – Maßnahmen ergreifen.