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Eine dagegen eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits in nicht ffentlicher Sitzung zurckgewiesen. Dem Rechtsmittel der Verteidigung komme keine Berechtigung zu, stellte das Hchstgericht (Geschftszahl 14 Os 7 / 20s) fest.
Die Wienerin war im vergangenen Dezember am Landesgericht fr Strafsachen schuldig erkannt worden, im vorangegangen Juli in der Attemsgasse in der Donaustadt in Ttungsabsicht eine Nebenbuhlerin niedergestochen zu haben. Die Betroffene hat mit dem selben Mann zwei Kinder, der auch der Vater eines mittlerweile zweieinhalb Jahre alten Sohnes der frheren Schnheitswettbewerberin ist. Ob es bei den von der ersten Instanz verhngten 13 Jahren Haft bleibt, ist noch offen. Die Berufung gegen die Strafhhe wurde vom OGH dem Wiener Oberlandesgericht (OLG) zur Entscheidung zugewiesen.
Die 25-Jhrige hatte eines Abends an der Wohnung ihrer Konkurrentin gelutert, um mit ihr vorgeblich ein klrendes Gesprch zu fhren. Als die 30-Jhrige ffnete, ging die Ex-Miss Vienna-Kandidatin mit einem Messer auf sie los. Die Angegriffene strzte zu Boden, aber es gelang ihr dann doch, aus ihrer Wohnung zu fliehen. Die Bewaffnete folgte ihr und fgte ihr dabei noch weitere Wunden zu – sieben von insgesamt zehn Stichen bzw. Schnitten gingen in den Rcken.
Obwohl die Klinge die Brusthhle erffnete, die linke Lunge beschdigt wurde und sich eine Einblutung sowie eine Luftsichel in der linken Brusthhle bildeten, schaffte es die lebensgefhrlich Verletzte, am Hausgang laut um Hilfe zu rufen. Schlielich lie sie sich die Stufen einer Treppe hinabrollen, um der Angreiferin zu entkommen. Sie hatte die 25-Jhrige bis dahin nie von Angesicht zu Angesicht gesehen. Ihre Konkurrentin kannte sie nur vom Telefon bzw. Textnachrichten.
Bei dem Streit sei es nicht um den Mann gegangen, sondern um ihr Kind, hatte die 25-Jhrige vor einem Schwurgericht behauptet: “Ich wollte nur, dass mein Sohn bei ihm (dem Vater, Anm.) Urlaub machen kann.” Die 30-Jhrige habe sich jedoch dagegen ausgesprochen.
In der Nichtigkeitsbeschwerde hatte die Verteidigung unter anderem damit argumentiert, das Erstgericht habe es unterlassen, das Vorliegen eines strafbefreiende Rcktritts vom Versuch zu prfen. Aus Sicht der Angeklagten wren nmlich noch weitere Handlungen mglich und erforderlich gewesen, um den Tod der 30-Jhrigen herbeizufhren. Davon habe die Angeklagte freiwillig Abstand genommen. Diese Darstellung wies der OGH zurck. Nach “gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung” lgen keine ernsthaften Indizien in Richtung eines Rcktritts vom Versuch vor, betonte das Hchstgericht.